Internetbasierte Lehrveranstaltungen in der neuen Lehrverpflichtrungsverordnung in Baden-Württemberg
Seit dem 23.09.2016 gilt in Baden-Württemberg eine neue Lehrverpflichtungsverordnung. Hier werden nun auch internetbasierte Lehrveranstaltungen als Lehrveranstaltungen im Sinne der LVVO beschrieben. Im Gesetzestext heißt es in §3, Absatz 2:
„Moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltungen von Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, können auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet werden wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen. Sie sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit mit Präsenzlehrveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzusziehen. Ist die Lehrperson nicht Erstellerin oder Ersteller (…), ist die Anrechnung entsprechend zu verringern. Über die Höhe der Anrechnung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, an der DHBW das Präsidium.“
In Absatz 7 der LVVO geht es um die Anrechenbarkeit der Erstellung von internetbasierten Lehrveranstaltungen, also um die Vorbereitsungszeit. Auch der Zeitaufwand für die Erstellung kann explizit auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. „(…) jedoch höchstens bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung (…)“. Darüber hinaus gibt es eine Befristungsregelung für die Anrechenbarkeit der Erstellungszeit von internetbasierten Lehrveranstaltung: „Die Dauer der Anrechnung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen.“
Somit kann die Durchführung internetbasierter Lehre, die mit Betreuungsaufwand verbunden ist, voll auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Die Zeit, die für die Erstellung von internetbasierten Lehrveranstaltungen gebraucht wird (Vorbereitungszeit), kann jedoch nur für max. zwei Jahre und nur bis zu 25% auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Überhaupt steht die Höhe der Anrechnung nicht fest, sondern obliegt an den Landesuniversitäten laut Gesetzestext der Entscheidung der Dekanin / des Dekans (s.o.).
Die LVVO mit dem genauen Gesetzestext finden Sie auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg.